Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nationale Verkaufs-AGB für Nichtverbrauchsgüter der Viola GmbH Einbau von Fertigteilen für den Innenausbau

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtige und zukünftig folgende Verträge zwischen der Firma Viola GmbH (nachfolgend bezeichnet als „Viola“) und inländischen Kunden der Viola, die überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden zum Gegenstand haben. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung gelten diese AGB als angenommen. Von Viola zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Viola nicht, auch wenn Viola diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird Viola nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Prämisse nicht zu treffen, wird der Kunde Viola in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren; in diesem Falle gelten Violas „Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe“.

II. Angebot, Zustandekommen des Vertrages

1. Alle Angebote von Viola sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.

2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von Viola ab, so ist der Kunde verpflichtet, die Abweichungen als solche besonders hervorzuheben.

3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Viola aufgenommene Bestellungen werden erst und ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von VIOLA wirksam. Erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Viola kommt der Vertrag zwischen Viola und dem Kunden rechtswirksam zustande. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Viola oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Kaufvertrages. Auch Nachträge zu erteilten, Aufträgen sowie Mehrungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit stets der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Viola.

4. Viola ist berechtigt, die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen nach Eingang der Bestellung des Kunden abzugeben. Innerhalb dieser Frist ist der Kunde an die Bestellung gebunden.

5. Die schriftlichen Auftragsbestätigungen von Viola sind für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend und bewirken vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorgebrachter Einwendungen des Kunden einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie nicht alle Punkte enthalten, zu denen der Kunde eine Vereinbarung treffen wollte, oder sonst wie, namentlich auch mit Blick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweichen. Besondere Wünsche des Kunden sowie Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Beschaffenheit der Ware oder die Durchführung des Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Viola.

6. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Viola sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung durch Viola.

7. Für den Fall, dass die bestellte Ware für Nutzungen vorgesehen ist, die von den von Viola empfohlenen Nutzungen abweichen, die bestellte Ware für andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder die bestellte Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird, ist der Kunde vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an Viola verpflichtet.

8. An den Kostenvoranschlägen, Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Viola sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerblichen Schutzrechte einschließlich des Rechts am Know-how vor. Die vorgenannten Unterlagen sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Viola ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.

III. Vertragspflichten von Viola, Leistungszeit, Gefahrtragung und Vertragsabwicklung

1. Viola ist verpflichtet, die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt Viola die erforderliche Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der für Viola erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Viola ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; insbesondere ist Viola ohne ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bestätigte Vereinbarung nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich aufgeführtes Zubehör zu liefern, Montage – oder Verlegearbeiten durchzuführen oder den Kunden zu beraten.

2. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch dann bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.

3. Viola ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung die vertraglich vereinbarte Ware, bei Fehlen einer näheren Vereinbarung Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Abweichungen in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Viola ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen. Viola ist ferner berechtigt, zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.

4. Liefer- bzw. Leistungszeiten gelten zwischen den Vertragsbeteiligten nur dann als rechtsverbindlich vereinbart, wenn die betreffende Liefer- bzw. Leistungszeit von Viola ausdrücklich schriftlich bestätigt ist. Der Beginn einer von Viola angegebenen oder bestätigten Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere Mitwirkungspflichten, rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Viola. Viola ist berechtigt, bereits vor der vereinbarten Zeit zu liefern.

5. Verzögert sich die Lieferung der bestellten Ware durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie durch den Eintritt von Umständen, die von Viola nicht verschuldet sind, so tritt – soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung und Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist ein. Selbiges gilt für den Fall, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der bestellten Ware erforderlich sind, aufgrund der zuvor genannten Umstände verspätet liefert. Im Übrigen ist Viola berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird, es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist oder der Kunde dem Nacherfüllungsangebot innerhalb angemessener Frist widerspricht. Im Falle der Nacherfüllung erstattet Viola die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich entstandenen, notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Viola hierfür nach den Regelungen in Ziffer VII. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen einzustehen hat.

6. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Viola, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware verladen bzw. an den Frachtführer/Spediteur übergeben ist oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt. Klauseln wie „Lieferung frei…“ oder ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrentragungsregelung.

7. Viola ist ohne ausdrücklich bestätigte, gegenteilige Vereinbarung nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial (Transport-, Verkaufs- sowie sonstige Verpackungen) von dem Kunden zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung auf eigene Kosten zu betreiben. Die vorstehende Regelung gilt unabhängig davon, ob die Verpackung dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wird oder nicht.

8. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Viola zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BG insbesondere berechtigt, wenn der Kunden seine gegenüber Viola oder gegenüber in die Vertragsabwicklung involvierten Dritten bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder nicht fristgerecht Zahlung leistet oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Viola ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, so lange von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit liefern oder diese anfechtbar sein könnten.

9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er ihm obliegende Mitwirkungspflichten, so ist Viola berechtigt, den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen erstattet zu verlangen.

lV. Preise, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten 

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.

2. Ungeachtet weitergehender Pflichten zur Zahlungssicherung und -vorbereitung ist der Kaufpreis mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist Viola berechtigt, Zinsen zu verlangen, deren Höhe sich nach § 288 BGB richtet. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Zahlungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Viola oder gegenüber in die Vertragsabwicklung involvierten Dritten bestehen, nicht nachkommt oder wenn der Kunde unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat.

3. Mit dem vereinbarten Preis sind Viola obliegenden Leistungen ausschließlich Verpackung abgegolten. Soweit die Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgt, ist Viola berechtigt, anstelle des vereinbarten Preises den zum Lieferzeitpunkt maßgeblichen Listenpreis zu berechnen, es sei denn, dass die Überschreitung einer viermonatigen Lieferzeit auf Umständen beruht, die von Viola zu vertreten sind.

4. Skontozusagen sind nur dann verbindlich, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Viola ausdrücklich ausgewiesen sind. Sie gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung.

5. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei auf das von Viola angegeben Konto zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter von Viola sowie die für Viola tätigen Handelsvertreter und sonstigen Vertriebsmittler sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Zahlungen zu vereinbaren.

6. Reichen eingehende Zahlungen des Kunden nicht aus, um sämtliche zur Zeit des Zahlungseingangs gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche von Viola zu befriedigen, so richtet sich die Verrechnung der eingehenden Zahlung nach § 366 Abs. 2 BGB.

7. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder von Viola schriftlich anerkannt wurde. Rechte des Kunden zur Zurückbehaltung von Zahlungen und die Einrede nach § 320 BGB werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Viola aus demselben Vertragsverhältnis entspringende Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.

V. Gewährleistung

1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse und Einschränkungen der Verantwortlichkeit von Viola ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder – bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung im Einzelfall – von der üblichen Beschaffenheit abweicht oder wenn sie nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Maßgeblich für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware sowie Art und Menge der zu liefernden Waren sind ausschließlich die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Viola enthaltenen Angaben und Leistungsbeschreibungen. Viola ist insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt, sofern in der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges festgehalten ist. Naturbedingte Abweichungen in Struktur, Farbe und Maserung begründen keinen Sachmangel.

2. Von dem Kunden gewünschte Garantien und Zusicherungen sind – auch soweit dies Folgegeschäfte betrifft – nur dann rechtsverbindlich, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung für die jeweilige Bestellung als solche ausdrücklich besonders ausgewiesen sind. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Abgabe einer Zusicherung. Zur Abgabe von Garantierklärungen und Zusicherungen sind ausschließlich die Geschäftsführer, Prokuristen und Mitarbeiter der Kalkulationsabteilung von Viola berechtigt. Sonstige Mitarbeiter der Viola sowie die für Viola tätigen Handelsvertreter und sonstigen Vertriebsmittler sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen abzugeben oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.

3. Der Kunde ist im Rahmen, der ihn treffenden Rügeobliegenheit verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und etwaige Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an Viola mitzuteilen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Zur Entgegennahme entsprechender Mängelrügen sind ausschließlich die Geschäftsführer, Prokuristen und Mitarbeiter der Kalkulationsabteilung von Viola berechtigt. Sonstige Mitarbeiter sowie die für Viola tätigen Handelsvertreter und sonstigen Vertriebsmittler sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.

4. Bei berechtigten und fristgerecht vorgebrachten Beanstandungen kann der Kunde innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung des Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von Viola Nacherfüllung verlangen. Viola ist nicht verpflichtet, die für die Nacherfüllung anfallenden Aufwendungen zu tragen, soweit diese sich infolge eines Ortswechsels oder sonstiger Veränderung der Ware erhöhen, der/die nach Versendung der Mängelrüge vorgenommen wurde. Das Recht des Kunden, in Fällen verzögerter, verweigerter oder endgültig fehlgeschlagener Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern, bleibt von der vorgenannten Regelung unberührt. Viola ist ungeachtet der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III. 5. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

5. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware bestehen vorbehaltlich anderslautender, schriftlich bestätigter Zusagen nicht. Unberührt bleiben kraft Gesetzes begründete Ansprüche auf Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VII.

6. Sämtliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns, die der gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen.

7. Die von Viola zugunsten der Endabnehmer erteilten Qualitätsgewährleistungen begründen keine Rechte oder Ansprüche zugunsten des Kunden. Soweit Viola zugunsten von Endabnehmern Gewährleistungsmaßnahmen erbringt, sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.

8. Die Mängelhaftung von Viola bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung sowie auf Schäden an der Ware, die auf eine fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder die Verwendung ungeeigneter Pflegemittel durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind.

9. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von Viola selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unternimmt, wird Viola von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden oder nachweislich entweder zu keinen oder lediglich zu klar abgrenzbaren Schäden geführt haben.

VI. Rücktritt

1. Neben der Regelung in Ziffer III. 4. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die Viola obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, Viola mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Viola gemäß Ziffer VII. zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzugs bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, d.h. auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit, einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Viola gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen.

2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Viola berechtigt, von dem Vertrag ersatzlos zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung gelangen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne rechtfertigenden Grund, der von ihm darzulegen ist, wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Viola oder in die Vertragsabwicklung involvierten Dritten bestehen, nicht nachkommt, wenn der Kunde unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht oder wenn Viola die Erfüllung der Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

3. Im Falle des Vertragsrücktritts, insbesondere wegen Zahlungsverzugs des Kunden, ist Viola berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Viola zustehender Rechte verpflichtet, an Viola die Aufwendungen für den Vertragsabschluss, für die bisherige Vertragsabwicklung und für die Vertragsauflösung sowie die Kosten für die Rückholung der Ware zu erstatten und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt i.H.v. 1% des Warenwertes zu zahlen.

VII. Sonstige Schadensersatzansprüche, Haftungsbegrenzung

1. Für den Kunden entstandene Schäden haftet Viola nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Viola, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde, im Falle der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder in Fällen einer Haftung nach dem Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Viola auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

b) Im Falle der Haftung ersetzt Viola unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchstaben

c) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Viola bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Kunde Viola vor Vertragsschluss schriftlich

d) Viola haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Schäden. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 % und insgesamt auf 5% des jeweiligen Auftragswertes und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200% des jeweiligen Auftragswertes Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden der Organe oder leitenden Angestellten von Viola.

e) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er zusätzlich Viola die Ablehnung der Leistung angedroht und diese bei ausbleibender Leistung gegenüber Viola innerhalb angemessener Frist nach der Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.

f) Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für außervertragliche Ansprüche des Kunden gegen Viola, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Soweit Viola nicht wegen Vorsatzes haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 12 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch Viola.

g) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Viola gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von

2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Viola ist der Kunde gegenüber Viola zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:

a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist Viola bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Lieferung durch den Kunden nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, ohne näheren Nachweis pauschal Schadensersatz in Höhe von 15% des jeweiligen Lieferwertes zu.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher, auch erst künftig fällig werdender oder bedingter Forderungen, die der Viola aus dem Geschäftsverkehr mit dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen diesen zustehen, Eigentum von Viola.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde den Mitarbeitern von Viola zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, jegliche Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentums zu unterlassen und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern. Er hat die Ware auf Anforderung von Viola auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder sonst geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum der Viola zu kennzeichnen sowie alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die im Zusammenhang mit der Versicherung der Ware gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherheitshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Viola ab; Viola nimmt diese Abtretung an.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, Viola umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Viola abgetretenen Forderungen geltend macht. Er unterstützt Viola unentgeltlich bei der Verfolgung der aus den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt fließenden Ansprüche und Interessen von Viola. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, sind die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Viola abgetreten; Viola nimmt die Abtretung an.

4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung veräußern, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung etc.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Viola ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Viola ab. Viola nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Viola abgetretene Forderungen treuhänderisch für Viola einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen auf die Forderungen gesondert zu führen und unverzüglich an Viola weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Viola vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Ansprüche an Viola ab. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte erhält. In diesem Fall tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Viola ab. Viola nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

6. Etwaige Be- und Verarbeitungen der Ware erfolgen für Viola als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne dass hierdurch für Viola Verpflichtungen erwachsen. Bei Verbindung und Vermischung mit anderen Waren steht Viola das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Viola kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an Viola und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Viola.

7. Bezüglich der Freigabe unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware und nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen übertragener Ansprüche gilt folgendes: Der Kunde wird im Bedarfsfall nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt unterliegt. Viola ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehalts zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Viola auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Viola bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Viola in eigenem Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird Viola auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.

8. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder kommt der Kunde ohne Darlegung rechtfertigender Gründe seinen gegenüber Viola oder gegenüber in die Vertragsabwicklung involvierten Dritten bestehenden Verpflichtungen nicht nach, so ist Viola berechtigt, dem Kunden das Recht zum Besitz an nicht vollständig bezahlter, unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware zu entziehen und diese Ware ohne Rücktritt vom Vertrag herauszuverlangen bzw. zurückzunehmen. Hierzu ist Viola von dem Kunden nach vorheriger Aufforderung der Zugang zu dem Vorbehaltseigentum zu verschaffen. Die Berechtigung, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, besteht in Fällen der Insolvenz nicht, soweit sich der Insolvenzverwalter für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Kaufpreis bezahlt ist.

IX. Rücknahme/Einlagerung von Shops/Einrichtungen

1. Viola ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Zuge der Lieferung von Waren von dem Kunden nicht mehr benötigte Shops bzw. Einrichtungen abzubauen, entgegenzunehmen oder einzulagern (dieser Vorgang wird im Folgenden „Rücknahme des Shops“ genannt). Eine dahingehende Verpflichtung besteht für Viola nur dann, wenn die Rücknahme des Shops vor Auftragserteilung zwischen den Vertragsbeteiligten ausdrücklich vereinbart und im Angebot sowie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten wird. Die Befugnis, die Rücknahme eines Shops zu vereinbaren, steht ausschließlich der Geschäftsführung von Viola zu. Sonstige Mitarbeiter oder für Viola tätige Handelsvertreter und Vertriebsmittler sind zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen nicht berechtigt. In der schriftlichen Auftragsbestätigung ist im Falle der vereinbarten Rücknahme eines Shops auch festzuhalten, ob der zurückgenommene Shop entsorgt oder eingelagert werden soll. Fehlt es an einer dahingehenden Vereinbarung zwischen den Vertragsbeteiligten, so ist Viola berechtigt, den vereinbarungsgemäß zurückgenommenen Shop auf Kosten des Kunden zu entsorgen oder – alternativ – auf eigene Rechnung zu verkaufen. Das Recht, den Shop auf eigene Rechnung zu verkaufen, behält sich Viola generell für alle Fallgestaltungen vor, in denen nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Entsorgung des Shops vorgesehen ist.

2. Vereinbaren die Vertragsbeteiligten die Rücknahme eines Shops, so ist der Kunde verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu übernehmen. Eine Vergütungspflicht von Viola für zurückgenommene Shops besteht nicht. Die von dem Kunden zu übernehmenden Kosten umfassen insbesondere die Kosten für den Abbau des vorhandenen Shops, für dessen Abtransport und – je nach getroffener Vereinbarung – für dessen Entsorgung bzw. Einlagerung. Die von dem Kunden zu übernehmenden Kosten sind im Vorhinein zu ermitteln und in dem Angebot und der Auftragsbestätigung entsprechend auszuweisen. Fehlt es im Einzelfall an einer entsprechenden Ausweisung und kommt es dennoch zu einer Rücknahme des vorhandenen Shops, so hat der Kunde die entstandenen Kosten an Viola zu zahlen. Viola ist berechtigt, die Kosten für Abbau, Transport und Entsorgung eines zurückgenommenen Shops zu pauschalieren. Die pauschalierten Kosten sind im Angebot und in der Auftragsbestätigung entsprechend auszuweisen.

3. Soll der zurück genommene Shop auf Wunsch des Kunden eingelagert werden, so sind zwischen den Beteiligten nähere, in der schriftlichen Auftragsbestätigung festzuhaltende Vereinbarungen bezüglich der maximalen Lagerdauer sowie bezüglich der Frage zu treffen, was an dem Shop nach Ablauf der maximalen Lagerdauer geschehen soll. Für den Fall, dass der Shop nach Ablauf der maximalen Lagerzeit entsorgt werden soll, sind in dem Angebot und in der schriftlichen Auftragsbestätigung neben den vom Kunden zu tragenden Lagerkosten pro Monat (vgl. Ziff. IX Abs. 2) auch die – pauschalierbaren – Kosten für die Entsorgung auszuweisen, die damit Bestandteil des Angebots und der Auftragsbestätigung werden. Eine Haftung für die eingelagerten Shops und für Schäden, die beim Abbau und bei dem Transport des einzulagernden Shops entstehen, wird von Viola nicht übernommen. Sollte es im Zuge der Einlagerung zu Beschädigungen des Shops kommen, wird Viola etwaige Schadensersatzansprüche gegen das einlagernde Unternehmen an den Kunden abtreten.

4. Für den Fall, dass der eingelagerte Shop auf Wunsch des Kunden Instand gesetzt werden soll, sind die von dem Kunden zu tragenden Instandsetzungskosten – zumindest als genäherte Pauschale – im Angebot und der für den Kunden verbindlichen schriftlichen Auftragsbestätigung auszuweisen. Irgendwie geartete Garantien oder Zusicherungen werden für instandgesetzte Shops nicht gegeben. Auch die Gewährleistung wird für instandgesetzte Shops ausgeschlossen.

X. Verwendung vom Kunden beigestellter Produkte

1. Werden im Zuge eines Auftrages von dem Kunden beigestellte Produkte (z.B. Elektrogeräte o.ä.) verwendet, so hat der Kunde oder ein von ihm beauftragtes und autorisiertes Unternehmen unabhängig davon, ob die beigestellten Produkte bei Viola bei der Herstellung der Ware verbaut werden oder ob die beigestellten Produkte durch Viola oder einen von Viola beauftragten Spediteur zum Einsatzort der Ware verbracht werden und dort Verwendung finden, auf geeignete Art und Weise zu bestätigen, dass das beigestellte Produkt hinsichtlich der Spezifikationen, der Art und Beschaffenheit, des Materialeinsatzes sowie der Abmessungen und Toleranzen den getroffenen Vereinbarungen sowie den – insbesondere sicherheitstechnischen – Anforderungen entspricht, wie diese sich aus den einschlägigen nationalen und internationalen Qualitätsnormen ergeben.

2. Über die in Ziff. V dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelten Gewährleistungsbeschränkungen hinaus sind Gewährleistungsansprüche gegen Viola bei der Verwendung vom Kunden beigestellter Produkte ausgeschlossen, sofern die aufgetretenen Mängel auf Mängel oder die unzureichende Beschaffenheit des beigestellten Produkts zurückzuführen sind oder wenn der Kunde oder das von ihm autorisierte Unternehmen Viola entgegen Absatz 1 dieser Bestimmung unzutreffend oder unzureichend über die Beschaffenheit des Produkts und dessen Eigenschaften informiert hat und dies für die Mangelhaftigkeit der von Viola erbrachten Leistung ursächlich geworden ist.

3. Vom Kunden beigestellte Produkte werden – sofern diese nicht direkt an den Ort des Einbaus geliefert werden – gemäß der Lagervorschrift von Viola auf dem Betriebsgelände in Frankfurt a.M. eingelagert und behandelt, sofern der Kunde nicht ausdrücklich schriftlich eine spezielle Lagerform vorschreibt. Wird eine spezielle Lagerform vorgeschrieben, so muss diese – ggf. aufgrund Übernahme der anfallenden Zusatzkosten durch den Kunden – für Viola kostenneutral möglich sein. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Lagerung ebenfalls gemäß der Lagervorschrift von Viola, ohne dass eine weiter Information an den Kunden erfolgt. Für Beschädigungen oder den Verlust der vom Kunden beigestellten Produkte wird von Viola abgesehen von den Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens keine Haftung übernommen. Offensichtliche Schäden an den beigestellten Produkten sind von dem Kunden nach Entgegennahme bzw. Einbau der beigestellten Produkte unverzüglich zu rügen.

4. Sofern die vom Kunden beigestellten Produkte gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, die – wie z.B. das Kriegswaffenkontrollgesetz – spezielle Genehmigungspflichten auslösen, ist der Kunde verpflichtet, Viola die zum Einbau oder zum Weitertransport der Produkte ins Ausland erforderlichen Genehmigungen unaufgefordert auszuhändigen.

5. Werden die vom Kunden beigestellten Produkte von Viola nicht im Zuge der eigenen Leistungserbringung verbaut, sondern lediglich mit den von Viola hergestellten Produkten zum Ort der Installation, der von Viola hergestellten Ware verbracht, so hat der Kunde Viola sämtliche für den Transport der beigestellten Produkte erforderlichen Lieferpapiere und Genehmigungen unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für Genehmigungen i.S.v. Abs. 4 dieser Bestimmung.

 

XI. Sonstige Regelungen

1. Viola übernimmt keine Haftung für Unfälle von Personen, die für den Kunden im Betrieb von Viola tätig sind. Der Kunde stellt Viola insoweit von allen Ansprüchen frei.

2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten über den Kunden werden von Viola in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, genutzt und verarbeitet.

3. Ohne Verzicht von Viola auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Viola uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Produkthaftpflicht- oder ähnlichen Bestimmungen gegen Viola erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die – wie z.B. die Darbietung des Produkts – nach Gefahrübergang durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Viola gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Viola im Zusammenhang mit der Forderungsabwehr entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen und sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung, zugesagt.

 

XII. Allgemeine Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Viola und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Viola mit den Kunden ist – so weit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes vorgeben – Frankfurt a.M. Diese Regelung gilt auch, wenn Viola für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregelung. Alle – vertraglichen oder außervertraglichen – Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter EUR 5.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist von den Parteien unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen zu vereinbaren. Sollte hierzu keine Einigung Zustandekommen, bestimmt das Schiedsgericht den Ort der Verhandlungen.
Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Viola ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch Klage vor den für Frankfurt a.M. zuständigen staatlichen Gerichten oder den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen kraft Gesetzes zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien erklären sich bereit, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die dem in der unwirksamen Klausel zum Ausdruck kommenden Willen möglichst nahekommt.

 

 

 

Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer- verbraucher

AGB für Privatkunden der Viola GmbH Einbau von Fertigteilen für den Innenausbau


I. Allgemeines

1. Sämtliche Vereinbarungen einschließlich mündlicher Zusatzvereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch Viola für Viola verbindlich. Der Käufer ist an seine schriftliche Bestellung vier Wochen gebunden.

2. Falls eine oder mehrere Bedingungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sind, berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame oder nichtige Klausel durch eine solche zu ersetzen, welche den angestrebten Zweck soweit wie möglich erreicht.

    II. Umfang der Lieferung und Lieferzeit

    1. Die Bestellung wird durch die 1. schriftliche Auftragsbestätigung seitens Viola verbindlich, auch wenn der genaue Leistungsgegenstand aufgrund der innenarchitektonischen Planung von Viola unter der Berücksichtigung der Wünsche des Bestellers noch der Konkretisierung Auch die Planung ist Gegenstand des Auftrages. Der Besteller ist zur Mitwirkung verpflichtet. Die Konkretisierung der endgültigen Leistung erfolgt aufgrund der vom Besteller genehmigten Planung oder Arbeitszeichnung durch eine 2. Auftragsbestätigung, die verbindlich wird, wenn ihr der Besteller nicht binnen einer Woche seit Zugang schriftlich widerspricht. Viola ist berechtigt, von der Auftragsbestätigung abzuweichen, wenn dies zum Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist und damit keine wesentliche Minderung der Leistung verbunden ist. Art und Umfang der Abweichung bestimmt Viola nach billigem Ermessen (§315 RGB). Technische Änderungen sind vorbehalten.

    2. Ist eine Lieferung als verbindlich bestätigt, so verlängert sie sich um den Zeitraum, um den sich der Eingang der mit dem Käufer vereinbarten Anzahlung verspätet und/oder die Zusendung aller notwendigen Unterlagen und Informationen zur Planung und Herstellung.

    3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Behinderung durch unvorhergesehen Ereignisse, die außerhalb des Willens von Viola liegen, sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges auftreten.

    4. Erwächst dem Käufer wegen eines Verzuges Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung von 0,5% für jede volle Woche des Verzuges, im ganzen aber höchstens 5% vom Lieferwert desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich genutzt werden konnte. Verzugsentschädigung kann jedoch nur gefordert werden, wenn der Käufer Viola schriftlich in Verzug und eine Nachfrist von wenigstens 10 Arbeitstagen gesetzt hat.

      III. Preise und Zahlung

      1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders schriftlich vereinbart ist, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung von Viola gültig ist.

      2. Falls bei der Montage am vom Käufer angegebenen Ort über das Normale hinausgehende Arbeiten erforderlich werden, oder arbeiten, die nicht zum Viola-Leistungsumfang gehören, zweckmäßigerweise von Viola ausgeführt werden, ist Viola auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Käufers berechtigt, diese Arbeiten auszuführen und in angemessener Höhe zu berechnen.

      3. Ist die Lieferung später als sechs Monate nach Vertragsabschluß durchzuführen, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise als vereinbart, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Preiserhöhung pro Jahr mehr als 10% beträgt.

      4. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wenn eine Wechselfinanzierung vereinbart ist, gilt sie nur vorbehaltlich der Diskontfähigkeit der Wechsel bei einer Deutschen Wechsel und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Wird ein Wechsel am Fälligkeitstag nicht eingelöst, wird der gesamte über Wechsel finanzierte Restkaufpreis sofort fällig.

      5. Bei Zahlungsverzögerungen werden unbeschadet sonstiger Ansprüche ohne förmliche Inverzugsetzung Jahreszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ist Teilzahlung vereinbart, werden außerdem sämtliche ausstehenden Restzahlungen sofort fällig.

      6. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers nach Vertragsabschluß oder wird Viola nach Vertragsabschluß bekannt, daß die Kreditwürdigkeit des Käufers schon bei Vertragsabschluß nicht gegeben war, braucht Viola nur gegen Vorauszahlung zu Liefern. Als Umstand, der die Kreditwürdigkeit des Käufers mindert, ist eine negative Schifa- Auskunft ausreichend.

      7. Die Vorleistungspflicht von Viola entfällt, wenn der Besteller die vereinbarte Abschlagszahlung nicht.

      8. Die Aufrechterhaltung gegenüber Ansprüchen von Viola ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht.

        lV. Eigentumsvorbehalt

        1. Viola behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen vor.

        2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Viola zur Rücknahme berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer gestattet Viola schon jetzt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten. Die Wegnahme von Viola gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

        3. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer Viola unverzüglich benachrichtigen.

        4. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen ingesamt um mehr als 10% ist Viola auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

        5. Die Forderung aus der Weiterveräußerung der von uns hergestellten Liefergegenstände wird an Viola sicherheitshalber abgetreten. Viola ist berechtigt, diese Abtretung dem Kunden offenzulegen, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug gerät.

        V. Gewährleistung

        1. Viola leistet Gewähr für die fachgerechte Ausführung der eigenen Werksarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik. Für nachweisbare mangelhafte Arbeiten – auch für zugesicherte Eigenschaften – leistet Viola unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche, insbesondere solchen auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschadens, Gewähr wie folgt:

        a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind unentgeltlich nach Wahl von Viola auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere, wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer Viola das Betreten seiner Betriebsräume. Viola wird in der geschäftsüblichen Zeit ausbessern oder neu liefern.

        b) Erkennbar werdende Mängel sind Viola unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Montageende erkennbare Mängel sind dem Montagepersonal sofort anzuzeigen. Werden die Mängel nicht unverzüglich beseitigt, sind sie außerdem Viola schriftlich innerhalb von 10 Tagen nach Montageende unter genauer Beschreibung Die Montage ist beendet, wenn der Laden trotz noch fehlender Teile oder Arbeiten in Betrieb genommen werden kann.

        c) Statt den mangelhaften Liefergegenstand nachzubessern oder auszutauschen, ist Viola nach eigener Wahl berechtigt, dem Käufer den auf dem Mangel beruhenden Minderwert zu vergüten.

        d) Kleine Farb- oder Zeichnungsabweichungen bei den verwendeten Materialien stellen keinen Mangel dar.

        e) Viola kann die Beseitigung von Mängeln solange verweigern, wie der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat, insbesondere fällige Zahlungen noch nicht geleistet hat.

        f) Weitere Ansprüche des Käufers, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind Gleiches gilt für Ansprüche aus der Produkthaftpflicht, aus unerlaubter Handlung, es sei denn, Viola haftet in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend.

        g) Der Käufer ist berechtigt, unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten, wenn Viola, obwohl mit der Mängelbeseitigung in Verzug, den Mangel nicht binnen einer angemessenen schriftlich zu setzenden Nachfrist behebt. Bleiben ungeachtet des mangelhaften Teils der Lieferung andere Gegenstände benutzungsfähig, so ist der Rücktritt für diese ausgeschlossen.

        VI. Gefahr, Versand, Abnahme

        1. Die Gefahr für alle Viola vom Käufer übergebenen Gegenstände verbleibt beim Käufer.

        2. Die Gefahr für von Viola gelieferte Gegenstände geht über mit der Beendigung ihrer Montage, spätestens aber mit der Inbetriebnahme. Der Käufer ist verpflichtet, die von Viola angelieferten, vom Käufer noch nicht abgenommenen Gegenstände unter Verschluß zu halten und gegen die üblichen Risiken zu versichern.

        3. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe an den Käufer über.

        4. Die von Viola zu erbringenden Lieferungen und Leistungen gelten spätestens dann als abgenommen, wenn sie in Gebrauch genommen Werden Teile der Lieferung in Gebrauch genommen, gelten diese Teile als abgenommen.

        VII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen und Verjährung

        1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, Viola haftet in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zwingend.

        2. Sämtliche Ansprüche gegen Viola, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein halbes Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer.

        VIII. Kündigung durch den Käufer

        Bei Kündigung des Auftrages aus Gründen, die Viola nicht zu vertreten hat, ist Viola nach seiner Wahl berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des §649 BGB oder eine pauschale Abgeltung zu verlangen. Diese Abgeltung beträgt 5% des Kaufpreises bei Kündigung vor Beginn der Planung und Herstellung, 10% des Kaufpreises bei Kündigung nach Planung, aber vor Beginn der Herstellung und 30% nach Planung und Beginn der Herstellung. Der Anspruch auf pauschale Abgeltung entfällt, soweit der Besteller nachweist, daß der Aufwand/Schaden bei Viola überhaupt nicht entstanden oder geringer ist. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Erfüllungsverweigerung des Bestellers.

        IX. Geltung der AGB

        Unsere vorstehenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen gelten die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

        X. Gerichtsstand

        Als Gerichtsstand gilt Frankfurt am Main. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.
        09. Mai 2007

         

        Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO

        Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer- verbraucher

        wesho